§1 Name, Sitz und Rechtsform
- Der Verein führt den Namen “ Alsfelder Tafel“ e.V.
- Er hat seinen Sitz in Alsfeld/Hessen.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Alsfeld eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein „Alsfelder Tafel“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist weder politisch noch konfessionell gebunden. Er ist Mitglied des Bundesverbandes „Deutscher Tafel“ e.V. und arbeitet nach dessen Grundsätzen.
- Zweck des Vereins ist es, Personen selbstlos zu unterstützen, deren Einkommen und Bezüge unter der in § 53,2 der Abgabenordnung aufgeführten Grenzen liegen.
- Hierzu werden gespendete vollwertige Lebensmittel von Betrieben des Groß- und Einzelhandels eingesammelt und an bedürftige Menschen verteilt.
- Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
- Einrichtung und Unterhaltung von Verteilerstellen für Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs;
- Unterhaltung eines Hol- und Bringdienstes für gespendete Waren unter Einsatz von Kraftfahrzeugen;
- Schulung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hinsichtlich der lebensmittel- und hygienerechtlichen, der kaufmännischen und steuerrechtlichen sowie der sozialen Fragen, die sich aus der Vereinsarbeit ergeben;
- Einwerbung von Spenden, Gewinnung von Sponsoren und aktiven Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Mahnung und Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins erheblich und fortwährend verstoßen und trotz Mahnung den Jahresmitgliedsbeitrag zweimal nicht bezahlt hat.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die jährliche Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins erfolgt durch zwei Prüferinnen / zwei Prüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren im Wechsel, erstmalig die /der zweite/r Prüferin / Prüfer für ein Jahr gewählt werden. Die Prüferinnen / Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine direkte Wiederwahl ist ausgeschlossen. Außerdem ist von der Mitgliederversammlung eine Ersatzprüferin / ein Ersatzprüfer zu wählen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen und ansonsten dann, wenn der Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder es durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen.
- Die Mitglieder sind zur Versammlung durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreterin / Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder öffentlich einzuladen Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen wurde. Die Versammlung wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden geleitet; bei Verhinderung von der Stellvertretenden / dem Stellvertreter
- Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Abstimmung ist offen, wenn kein Widerspruch erfolgt.
- Wahlen sind wie Abstimmungen zu behandeln.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
- Die Mitgliederversammlung obliegt im Besonderen:
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüferin / des Kassenprüfer,
- die Entgegennahme des jährlichen Berichtes über die Geschäftsführung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung eines Mindestjahresbeitrages,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB)
- dem erweiterten Vorstand.
- Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Die erste Vorsitzende / der erste Vorsitzende, die zweite Vorsitzende / der zweite Vorsitzende, die Schriftführerin / der Schriftführer und die Rechnerin / der Rechner.
- Dem erweiterten Vorstand gehören mindestens 3, höchstens 5 Beisitzer an.
- Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der ersten Vorsitzenden / des ersten Vorsitzenden, im Vertretungsfall der zweiten Vorsitzenden / des zweiten Vorsitzenden doppelt.
- Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Gesamtvorstand ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Darin erfolgt eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit des Vorstandes.
- Der Vorstand hat über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
- Von Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von der Stellvertreterin / dem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vertretung im Rechtsverkehr
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, worunter die erste Vorsitzende / der erste Vorsitzende, oder die zweite Vorsitzende / der zweite Vorsitzende sein müssen.
§ 9 Sicherung des sozialen mildtätigen Zweckes
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen ausschließlich nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die gesetzlich geregelte Möglichkeit der Ehrenamtspauschale bleibt hiervon unberührt. Die Erstattung von Auslagen für die Vereinstätigkeit erfolgt auf Antrag mit beigefügten Belegen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel nach Beschluss des Vorstandes.
- Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer und darüber hinaus notwendiges Hilfspersonal eingestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht. Dies können auch Vereinsmitglieder sein.
- Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu erbringen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an Caritas und Diakonie im Vogelsbergkreis, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am O7.06.2005
in Kraft.
Alsfeld, den 7.06.05
- Änderung am 19.08.2009 durch Mitgliederversammlung
- Änderung am 27.01.2017 durch Mitgliederversammlung